Vereinsstatut

Der Verein "Österreichisches Zentrum für psychologische Gesundheitsförderung im Schulbereich - ÖZPGS" (ZVR: 460996616) hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben zur psychologischen und psychosozialen Gesundheitsförderung Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt in enger Abstimmung und Kooperation mit öffentlichen Diensten im Schulbereich, insbesondere der zuständigen Fachabteilung der Schulpsychologie im Bildungsministerium sowie den zuständigen Fachabteilungen in den Bildungsdirektionen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd § 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO).

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks: Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  • Die Mitarbeit bei Initiativen und Projekten der Schulpsychologie im Bereich psychologische und psychosoziale Gesundheitsförderung einschließlich psychologische und psychosoziale Prävention.

  • Die Mitarbeit bei Initiativen und Projekten des Bildungsministeriums und der Bildungsdirektionen im Bereich psychosozialer und sozialer Unterstützung für Schulen.

  • Unterstützung von Schulen bei der Aufnahme und Integration von Flüchtlingskindern und –jugendlichen.

  • Die psychosoziale Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrenden in enger Abstimmung mit dem schulpsychologischen Dienst.

  • Die Mitwirkung bei Initiativen zur Fortbildung der Lehrpersonen im Bereich der psychosozialen Gesundheitsförderung einschließlich psychosozialer Prävention. 

  • Die Erarbeitung und Durchführung von Fortbildungsprogrammen im Bereich der psychosozialen Gesundheitsförderung psychosozialer Prävention für Beraterinnen und Beratern im Schulwesen.

  • Maßnahmen zur Früherkennung von sozialen Problemlagen mit Fokussierung auf sozial Benachteiligte bzw Schulstandorte mit einem hohen Anteil an sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen.

  • Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts von Schüler/innengruppen und der Sozialkompetenz von Schüler/innen auch im Rahmen von außercurricularer Aktivitäten mit Fokussierung auf sozial Benachteiligte bzw Schulstandorte mit einem hohen Anteil an sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen.

  • Der Verein ist berechtigt sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen, bzw. auch selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, sofern dies dem Vereinszweck dienlich ist. 

  • Zusammenwirken (Kooperation) mit gleichartigen Einrichtungen sowie mit anderen Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen, zur Förderung des in § 2 genannten Zweckes in Übereinstimmung mit § 40 Abs 3 BAO. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinne der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.

     

Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  • Spenden, Förderungen, Einnahmen aus vertraglichen Leistungen und sonstige Zuwendungen, die in finanziellen oder Sachleistungen bestehen können und die von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern, wie auch von Dritten aufgebracht werden.

  • Einnahmen aus Vermögensverwaltung

  • Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe

  • Einnahmen aus Kooperationen entsprechend §40 Abs. 3 BAO